Kurzantwort
Kann für eine geerbte erlaubnispflichtige Schusswaffe kein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. WaffG geltend gemacht werden, ist sie nach § 20 Abs. 3 WaffG grundsätzlich mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem zu sichern. Kein Blockiersystem ist nötig, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Einbau, Entsperrung und Ausnahmen sind gesetzlich besonders geregelt.
Die Blockierpflicht hängt an der Bedürfnislage
§ 20 Absatz 3 WaffG trennt ausdrücklich zwischen Erwerbern mit eigenem Bedürfnis und solchen ohne eigenes Bedürfnis. Wer die geerbte erlaubnispflichtige Schusswaffe nicht auf ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. WaffG stützen kann, muss sie grundsätzlich mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem sichern. Genau diese Formulierung zeigt, dass die Blockierung keine bloße Ermessensfrage, sondern der gesetzliche Regelfall ohne Bedürfnis ist.
Zugleich nennt das Gesetz eine wichtige Ausnahme. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Wer also etwa bereits aus eigener Bedürfnislage rechtmäßig erlaubnispflichtige Schusswaffen besitzt, fällt nicht automatisch in dieselbe Blockierlogik wie ein rein erbrechtlicher Besitzer ohne eigenes Bedürfnis.
PTB und Technische Richtlinie bestimmen den rechtlichen Rahmen
§ 20 Absätze 4 bis 6 WaffG und die Informationen der PTB machen deutlich, dass es nicht um irgendeine mechanische Lösung geht. Maßgeblich sind Blockiersysteme nach der technischen Richtlinie für Erbwaffen, deren Konformität und Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt abgesichert werden. Für die praktische Einordnung bedeutet das: Nicht jedes irgendwie passende System ist waffenrechtlich gleichwertig.
Die PTB weist außerdem darauf hin, dass die Liste zugelassener Systeme zwar nach Kalibern geordnet ist, einzelne Waffenmodelle aber bauartbedingt trotzdem nicht jedes System aufnehmen können. Die Auswahl ist daher keine bloße Tabellenfrage. Wer eine Erbwaffe blockieren muss, sollte stets mitberücksichtigen, ob für das konkrete Modell überhaupt ein tatsächlich einsetzbares und zugelassenes System verfügbar ist.
- Zugelassen wird nicht die Idee, sondern das konkrete System nach technischer Richtlinie.
- Die PTB führt offizielle Informationen und Zulassungslisten zu Erbwaffen-Blockiersystemen.
- Kaliberpassung allein garantiert noch nicht die technische Einsetzbarkeit im konkreten Modell.
Einbau und Ausnahmen sind gesetzlich gesondert geregelt
§ 20 Absatz 5 WaffG ordnet an, dass Einbau und Entsperrung von Blockiersystemen nur durch eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis oder deren bevollmächtigte Mitarbeiter erfolgen dürfen. Das ist für Erben besonders wichtig, weil daraus folgt, dass die Blockierfrage gerade nicht durch private Eigenmaßnahmen gelöst werden soll.
§ 20 Absatz 6 WaffG eröffnet Ausnahmen, wenn für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Auch die PTB weist auf diese Möglichkeit hin. In solchen Fällen ist kein Ausweichen in freie Improvisation gemeint, sondern ein behördlicher Ausnahmeweg. Wer also keine passende Zulassungslösung findet, sollte gerade diese Nichtverfügbarkeit im Antrag offen ansprechen.
Blockiersysteme sind nur ein Teil des Gesamtverfahrens
Die Blockierung ersetzt weder die Erben-WBK noch die Anzeigepflicht oder den Aufbewahrungsnachweis. Sie ist ein zusätzlicher Baustein im Besitzregime für geerbte erlaubnispflichtige Schusswaffen ohne eigenes Bedürfnis. Wer nur den Blockierer organisiert, ohne die Erbenstellung, den Vorbesitz des Erblassers und die sichere Aufbewahrung sauber zu dokumentieren, löst deshalb nur einen Ausschnitt des Gesamtproblems.
Ebenso wichtig ist die Trennung zur Munition. Für erlaubnispflichtige Munition sieht § 20 Abs. 3 WaffG keine Blockierung, sondern eine angemessene Frist zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung an Berechtigte vor, wenn kein Bedürfnis besteht. Gerade diese Unterschiede zeigen, dass Blockiersysteme im Erbfall spezifisch für bestimmte Schusswaffenfragen relevant sind und nicht als Universalantwort dienen.
Häufige Fehler vermeiden
- Zu glauben, jede geerbte Waffe müsse in jedem Fall blockiert werden.
- Ein beliebiges technisches Sicherungsmittel mit einem zugelassenen Erbwaffen-Blockiersystem gleichzusetzen.
- Den Einbau als private Eigenmaßnahme statt als fachlich geregelten Vorgang zu behandeln.
- Fehlende Verfügbarkeit eines Systems zu verschweigen, statt einen Ausnahmeweg zu beantragen.
Fragen und Antworten
Muss ich jede geerbte erlaubnispflichtige Schusswaffe blockieren lassen?
Nicht zwingend in jedem Fall. Die Blockierpflicht greift grundsätzlich dann, wenn kein eigenes Bedürfnis für die geerbte Waffe geltend gemacht werden kann. Bereits berechtigter Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe aufgrund eigener Bedürfnislage kann die Blockierung entbehrlich machen.
Wer darf ein Blockiersystem in eine Erbwaffe einbauen?
§ 20 Abs. 5 WaffG weist Einbau und Entsperrung eingewiesenen Inhabern einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis beziehungsweise deren bevollmächtigten Mitarbeitern zu. Der Gesetzgeber behandelt den Einbau damit ausdrücklich nicht als freien Privatvorgang.
Was ist, wenn für meine Erbwaffe kein passendes System verfügbar ist?
Für solche Fälle sieht § 20 Abs. 6 WaffG behördliche Ausnahmen vor. Die PTB weist ebenfalls darauf hin, dass nicht für jede Waffe sofort eine passende Lösung vorhanden sein muss. Dann sollte die Nichtverfügbarkeit offen dargelegt und nicht durch Eigenlösungen ersetzt werden.
Hat die Blockierung etwas mit geerbter Munition zu tun?
Nur mittelbar. § 20 Abs. 3 WaffG behandelt Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition unterschiedlich. Während Schusswaffen ohne Bedürfnis grundsätzlich zu blockieren sind, ist Munition ohne Bedürfnis innerhalb angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.
Offizielle Quellen und Vertiefung
Die folgenden Links führen zu den für diese Übersicht verwendeten Rechts- und Behördenquellen. Zuständigkeit, Formulare, Gebühren und Verwaltungspraxis können sich ändern.
- § 20 WaffG
- PTB: Blockiersysteme für Erbwaffen
- PTB: Zulassungsliste nach § 20 WaffG
- Bundesportal Hessen: Hinweise zu Blockiersystemen
Bitte prüfen Sie bei zeitkritischen oder ungewöhnlichen Fällen unmittelbar die aktuelle Auskunft Ihrer zuständigen Waffenbehörde. Eine Anfrage an Waffenhandel Göttingen ersetzt keine gesetzlich erforderliche Anzeige oder Antragstellung.
