Kurzantwort
Eine Waffenbesitzkarte für Erben wird nach § 20 WaffG beantragt, wenn erlaubnispflichtige Schusswaffen aus dem Nachlass weiter besessen werden sollen. Erteilt wird sie abweichend von § 4 Abs. 1 WaffG, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig sowie persönlich geeignet ist. Ohne eigenes Bedürfnis greifen zusätzlich die Vorgaben zu Blockiersystemen und geerbter Munition.
Warum die Erben-WBK eine Sonderregel des Waffenrechts ist
Der Gesetzgeber geht beim Erbfall davon aus, dass der Erwerber die Waffen nicht aus freier Initiative auswählt, sondern sie kraft Nachlass in seine Rechts- und Zugriffssphäre geraten. Deshalb verlangt § 20 WaffG nicht dieselbe Ausgangslage wie bei einem originären Erstkauf. Die Erlaubnis ist nach Absatz 2 abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn bestimmte Kernvoraussetzungen erfüllt sind.
Diese Sonderregel bedeutet aber keine pauschale Freistellung vom Waffenrecht. Wer eine Erben-WBK beantragt, muss weiterhin die unverzügliche Anzeige nach § 37c WaffG beachten, die sichere Aufbewahrung nachweisen und die persönliche Zuverlässigkeit sowie Eignung bestehen. Die Erben-WBK ist also eher ein spezieller Besitzweg als ein vereinfachter Umgangstitel für jede denkbare Nutzung der Nachlasswaffe.
Welche Voraussetzungen die Behörde tatsächlich prüft
Im Mittelpunkt stehen drei Prüfungsblöcke. Erstens muss der Erblasser berechtigter Besitzer der betroffenen Schusswaffe gewesen sein. Zweitens muss der Antragsteller Erwerber infolge eines Erbfalls sein, also etwa Erbe, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigter. Drittens prüft die Behörde Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Genau diese Punkte nennt § 20 Absatz 2 WaffG als tragende Voraussetzung für die Erteilung.
Das Bundesportal konkretisiert dazu typische Nachweise: Unterlagen zum Erbfall, Angaben zu den Waffen selbst und Nachweise zur sicheren Aufbewahrung. Je nach Alter und persönlicher Konstellation können weitere Prüfungen hinzukommen, etwa zur geistigen Eignung. Entscheidend ist, dass der Antrag nicht nur die Waffe beschreibt, sondern den rechtlichen Zusammenhang aus Erbfall, Vorbesitz und sicherem künftigen Besitz nachvollziehbar macht.
- Berechtigter Vorbesitz des Erblassers.
- Erwerb infolge eines Erbfalls.
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers.
- Nachweis sicherer Aufbewahrung und gegebenenfalls weiterer Unterlagen.
Was gilt, wenn kein eigenes Bedürfnis vorliegt
§ 20 Absatz 3 WaffG trennt sauber zwischen zwei Fallgruppen. Kann der Erwerber für die geerbte Schusswaffe oder Munition ein eigenes Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. WaffG geltend machen, greifen die allgemeinen Vorschriften für diese Bedürfnislage. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, müssen erlaubnispflichtige Schusswaffen grundsätzlich durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem gesichert werden.
Für erlaubnispflichtige Munition gilt ohne eigenes Bedürfnis eine andere Folge. Sie ist binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Das bedeutet: Besitzberechtigung an der Waffe und dauerhafte Berechtigung zur Munition fallen nicht automatisch zusammen. Wer die Erben-WBK beantragt, sollte deshalb immer getrennt prüfen lassen, welche Waffen, welche Munition und welche Blockier- oder Ausnahmefragen im konkreten Bestand wirklich bestehen.
Wie der Antrag sinnvoll vorbereitet wird
Der Antrag gewinnt deutlich an Klarheit, wenn die Unterlagen in einer festen Reihenfolge eingereicht werden: Identität des Antragstellers, Nachweis des Erbfalls, Übersicht der betroffenen Waffen, Angaben zur Aufbewahrung und gegebenenfalls Nachweis über ein Blockiersystem oder einen beantragten Ausnahmefall. So lässt sich für die Behörde in einem Blick nachvollziehen, warum gerade diese Person für gerade diese Nachlasswaffen eine Erlaubnis begehrt.
Weniger sinnvoll ist es, nur einzelne Dokumente stückweise zu übersenden und erst später die Gesamtlage zu erläutern. Bei Erbwaffen prüft die Behörde nicht isolierte Einzeldaten, sondern einen Gesamtzusammenhang aus Person, Erbgrund, Waffenidentität und zukünftiger Sicherung. Wer diese Logik versteht, bereitet keinen beliebigen Antrag vor, sondern eine belastbare Besitzbegründung im Rahmen des § 20 WaffG.
Häufige Fehler vermeiden
- Die Erben-WBK als normale Standard-WBK mit uneingeschränktem Nutzungsumfang darzustellen.
- Anzunehmen, dass ohne eigenes Bedürfnis weder Blockierpflicht noch Munitionsregeln eine Rolle spielen.
- Den Vorbesitz des Erblassers nur zu behaupten, statt ihn soweit möglich zu belegen.
- Aufbewahrungsnachweise erst nach behördlicher Rückfrage zusammenzusuchen.
Fragen und Antworten
Brauche ich für die Erben-WBK immer ein eigenes Bedürfnis?
Für die Grundkonstellation des § 20 WaffG nicht. Die Erlaubnis kann auch ohne eigenes Bedürfnis erteilt werden. Fehlt ein Bedürfnis, greifen aber regelmäßig die Vorgaben zu Blockiersystemen bei Schusswaffen und zu geerbter Munition.
Muss ich sachkundig sein, um eine Erben-WBK zu erhalten?
§ 20 Abs. 2 WaffG nennt für die besondere Erlaubnis infolge eines Erbfalls den berechtigten Vorbesitz des Erblassers sowie Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers; ein allgemeiner Sachkundenachweis steht dort nicht als Erteilungsvoraussetzung. Wer die Waffen aufgrund eines eigenen Bedürfnisses jagdlich, sportlich oder auf andere Weise nutzen möchte, muss davon getrennte Voraussetzungen mit der Behörde klären.
Prüft die Behörde auch die Waffen des Verstorbenen?
Ja. Ein Kernpunkt des § 20 Abs. 2 WaffG ist, ob der Erblasser berechtigter Besitzer der betroffenen Schusswaffen war. Fehlt es daran oder ist die Lage ungeklärt, wird die Erben-WBK nicht wie ein reiner Verwaltungsautomatismus behandelt.
Kann ich mit der Erben-WBK geerbte Munition automatisch behalten?
Nicht automatisch. Ohne eigenes Bedürfnis verlangt § 20 Abs. 3 WaffG für erlaubnispflichtige Munition eine angemessene Frist zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung an Berechtigte. Die Munition muss daher gesondert rechtlich bewertet werden.
Offizielle Quellen und Vertiefung
Die folgenden Links führen zu den für diese Übersicht verwendeten Rechts- und Behördenquellen. Zuständigkeit, Formulare, Gebühren und Verwaltungspraxis können sich ändern.
- § 20 WaffG
- § 37c WaffG
- Bundesportal: Grüne Waffenbesitzkarte als Erben beantragen
- PTB: Blockiersysteme für Erbwaffen
Bitte prüfen Sie bei zeitkritischen oder ungewöhnlichen Fällen unmittelbar die aktuelle Auskunft Ihrer zuständigen Waffenbehörde. Eine Anfrage an Waffenhandel Göttingen ersetzt keine gesetzlich erforderliche Anzeige oder Antragstellung.
