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Orientierung für Erben

Waffen geerbt – was ist jetzt zu tun?

Wenn in einem Nachlass Waffen oder Munition auftauchen, müssen Sie Modelle und Vorschriften nicht selbst einordnen. Wichtig sind ein ruhiges Vorgehen, eine unverzügliche Meldung an die zuständige Waffenbehörde bei Inbesitznahme und fachliche Klärung des Einzelfalls.

Erste Schritte

Überblick zum sicheren Vorgehen

Berühren, prüfen, entladen, zerlegen oder transportieren Sie unbekannte Gegenstände nicht eigenständig. Sorgen Sie nur dafür, dass Unbefugte keinen Zugang erhalten, ohne dabei selbst mit den Gegenständen umzugehen.

Wenn die Situation unmittelbar unsicher wirkt – etwa weil Zustand oder Gefährlichkeit unklar sind – halten Sie Abstand und verständigen Sie die Polizei. In allen anderen Fällen ist die zuständige Waffenbehörde die maßgebliche Anlaufstelle.

Vorgehensweise

Vier Schritte im Überblick

  1. Zugang sichern

    Unbefugte fernhalten und Gegenstände nicht selbst untersuchen.

  2. Behörde informieren

    Die Inbesitznahme nach einem Todesfall ist nach § 37c WaffG unverzüglich anzuzeigen.

  3. Unterlagen sammeln

    Falls ohne weiteres erreichbar: Waffenbesitzkarte, Erbnachweis oder vorhandene Bestandslisten bereithalten.

  4. Weiteres Vorgehen abstimmen

    Behalten, abgeben oder an einen Berechtigten überlassen: Die passende Lösung hängt vom Einzelfall ab.

Rechtlicher Rahmen

Fristen und Voraussetzungen unterscheiden

Die unverzügliche Anzeige einer Inbesitznahme nach einem Todesfall nach § 37c WaffG ist von der Antragsfrist für eine Erlaubnis im Erbfall zu unterscheiden. Wer eine erlaubnispflichtige geerbte Schusswaffe behalten möchte, muss nach § 20 WaffG grundsätzlich binnen eines Monats ab Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist den erforderlichen Antrag stellen.

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erlaubnis erteilt werden kann, muss die Behörde prüfen. Für Munition und für Personen ohne eigenes waffenrechtliches Bedürfnis gelten zusätzliche Vorgaben. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Vorhandene Unterlagen

Hilfreich, aber keine Voraussetzung für den Erstkontakt

Waffenbesitzkarte

Falls eine WBK des Verstorbenen auffindbar ist, bewahren Sie sie für die Abstimmung mit der Behörde auf.

Erbnachweis

Je nach Verfahren können etwa Sterbeurkunde, Testament oder Erbschein relevant sein.

Listen und Belege

Vorhandene Rechnungen, Inventarlisten oder frühere Bewertungen können die spätere Sichtung erleichtern.

Keine Unterlagen gefunden? Nehmen Sie trotzdem frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Behörde auf. Fehlende Dokumente sollten nicht durch Vermutungen ersetzt werden. Eine kompakte Zusammenfassung bietet die Waffennachlass-Checkliste für Erben. Ausführlicher helfen die Ratgeber zu geerbten Waffen ohne auffindbare WBK, Unterlagen im Waffennachlass und Waffen in der Erbengemeinschaft.

Wenn ein Verkauf infrage kommt

Übergabe nur an Berechtigte

Waffen oder Munition dürfen nach § 34 WaffG nur an berechtigte Personen überlassen werden. Ob Waffenhandel Göttingen den konkreten Bestand übernehmen kann, wird nach Sichtung und Prüfung der Berechtigungen geklärt.

Mehr zum möglichen Verkauf lesen Sie auf der Seite Waffennachlass verkaufen und im Ratgeber Geerbte Waffen verkaufen. Der Ablauf erklärt die einzelnen Abstimmungsschritte; alle Ratgeberthemen führen zu vertiefenden Antworten und offiziellen Quellen.

Erstkontakt

Angaben für den Erstkontakt

Teilen Sie mit, was gefunden wurde, wo sich der Nachlass befindet und ob Unterlagen vorhanden sind.

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