Einzelne Erbwaffen
Kurzwaffen, Langwaffen sowie ältere oder sammelwürdige Stücke – jeweils erst nach rechtlicher und fachlicher Prüfung.
Sichtung, Bewertung und Abwicklung
Ein Nachlass kann einzelne Waffen, Munition, Optiken, Unterlagen und vollständige Sammlungen umfassen. Nach einer Erstaufnahme wird geprüft, welche fachliche Sichtung und welche Form der geregelten Abwicklung für den konkreten Bestand möglich sind.
Ob ein Ankauf möglich ist, wird für jeden Bestand fachlich und rechtlich im Einzelfall geprüft.
Erstprüfung
Sie müssen den Bestand weder fachlich benennen noch vorsortieren. Für die Erstaufnahme genügen der Anlass, der Standort, eine ungefähre Anzahl und der Hinweis, ob Unterlagen vorhanden sind. Die Übermittlung weiterer Angaben oder Fotos kann anschließend telefonisch oder per E-Mail abgestimmt werden.
Vor jeder Übernahme werden Art, Zustand, rechtlicher Status und vorhandene Nachweise geprüft. Ein Ankauf kann deshalb erst nach der Sichtung bestätigt werden.
Mögliche Bestandteile
Kurzwaffen, Langwaffen sowie ältere oder sammelwürdige Stücke – jeweils erst nach rechtlicher und fachlicher Prüfung.
Zusammengehörige Bestände mit Inventarlisten, Nachweisen und ergänzenden Unterlagen.
Zur SammlungsseiteBestände von Jägern oder Sportschützen einschließlich vorhandener Dokumentation.
Mehr erfahrenMunition wird separat rechtlich eingeordnet. Eine allgemeine Ankaufszusage besteht hierfür nicht; das weitere Vorgehen wird gesondert abgestimmt.
Hinweise zu MunitionZum Beispiel Zielfernrohre, Ferngläser, Koffer oder weitere Gegenstände mit Bezug zum Bestand.
Tresore oder Schränke können beim Erstkontakt genannt werden. Eine allgemeine Ankaufs- oder Übernahmezusage besteht hierfür nicht.
Bewertung
Hersteller, Modell, Ausführung und Vollständigkeit werden fachlich aufgenommen.
Erhaltungszustand, nachvollziehbare Veränderungen und erkennbare Mängel fließen ein.
Herkunftsnachweise, Zubehör und vorhandene Dokumentation können relevant sein.
Nachfrage und realistische Verwertungsmöglichkeiten werden zum Zeitpunkt der Sichtung berücksichtigt.
Eine Preisangabe und der Umfang einer möglichen Übernahme können erst nach der fachlichen und rechtlichen Prüfung bestimmt werden. Zur Vorbereitung: Geerbte Waffen verkaufen, Waffen bewerten lassen und Ankauf eines Nachlasses vorbereiten.
Rechtliche Einordnung
Nach § 34 WaffG dürfen Waffen und Munition nur an Berechtigte überlassen werden. Die Aufbewahrung richtet sich unter anderem nach § 36 WaffG. Bei Erbfällen sind zusätzlich § 20 WaffG und die unverzügliche Anzeige nach § 37c WaffG relevant.
Welche Regelung greift, entscheidet sich im Einzelfall. Maßgeblich ist die zuständige Waffenbehörde; diese Website bietet keine Rechtsberatung.
Erstkontakt
Für die Erstaufnahme genügen Angaben zu Anlass, Standort, ungefährem Umfang und vorhandenen Unterlagen.