Jagdwaffen
Gebrauchte Langwaffen und dazugehörige Unterlagen aus privatem Besitz oder einem Jagdnachlass.
Einzelstücke und Bestände
Angefragt werden können einzelne gebrauchte Waffen, Jagdnachlässe und größere Bestände aus dem Schießsport. Nach der Erstaufnahme wird geklärt, ob eine fachliche Sichtung, Bewertung und geregelte Übernahme möglich ist.
Erstaufnahme
Sie müssen Bezeichnungen, Kaliber oder technische Details nicht selbst bestimmen. Nennen Sie den Standort, die ungefähre Anzahl und ob Dokumente vorhanden sind. Die fachliche Einordnung erfolgt im Rahmen der abgestimmten Sichtung.
Transportieren Sie Waffen oder Munition nicht ohne vorherige Abstimmung und bringen Sie den Bestand nicht unangekündigt vorbei. Hinweise für Erbfälle finden Sie auf Waffen geerbt – was tun?.
Mögliche Anfragen
Gebrauchte Langwaffen und dazugehörige Unterlagen aus privatem Besitz oder einem Jagdnachlass.
Einzelstücke oder zusammengehörige Bestände aus dem Schießsport, jeweils nach Berechtigungsprüfung.
Verschiedene Bauarten werden zunächst anhand der vorhandenen Dokumentation und einer fachlichen Sichtung eingeordnet.
Alter allein bestimmt weder Wert noch rechtlichen Status. Beides muss separat geprüft werden.
Zielfernrohre, Ferngläser und passende Montagen können beim Bestand dokumentiert werden; eine allgemeine Ankaufszusage besteht hierfür nicht.
Hierfür besteht keine allgemeine Ankaufszusage. Für Munition gelten zudem eigene rechtliche Voraussetzungen.
Mehr dazuEinordnung statt Pauschalpreis
Hersteller, Modell, Ausführung und belegbare Besonderheiten.
Zustand, Vollständigkeit und nachvollziehbare Änderungen.
Eintragungen, Rechnungen, Zubehör und weitere Nachweise.
Rechtliche Übertragbarkeit und aktuelle Nachfrage.
Eine Preisangabe und der Umfang einer möglichen Übernahme können erst nach der fachlichen und rechtlichen Prüfung bestimmt werden. Für ererbte Bestände stehen getrennte Informationen zu Jagdwaffen und Sportwaffen bereit.
Abwicklung
Ort, Umfang, Anlass und vorhandene Unterlagen nennen.
Unterlagen und Bestand fachlich prüfen.
Je nach Bestand Ankauf, vollständige Übernahme oder Verkauf im Auftrag abstimmen.
Die formale Abwicklung erfolgt berechtigt und nachvollziehbar dokumentiert.
Offizielle Grundlage
Waffen und Munition dürfen gemäß § 34 WaffG nur an Berechtigte überlassen werden. Vorgaben zur Aufbewahrung enthält § 36 WaffG. Bei einem Nachlass sind außerdem die besonderen Regeln des § 20 WaffG und die Anzeige nach § 37c WaffG zu beachten. Im Zweifel entscheidet die zuständige Waffenbehörde.
Bestand anfragen
Eine grobe Anzahl, der Ort und vorhandene Unterlagen genügen für den Erstkontakt.