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Waffennachlass Recht

Blockier-Ausnahmen bei Erbwaffen vorsichtig einordnen

Die Blockierpflicht bei Erbwaffen wird oft zu simpel dargestellt: entweder es gibt ein System oder eben nicht. In der Praxis liegt die Sache differenzierter. § 20 Absatz 6 WaffG sieht ausdrücklich Ausnahmen vor, wenn für eine oder mehrere Erbwaffen noch kein entsprechendes Blockiersystem vorhanden ist. Diese Ausnahme ist aber kein Automatismus, sondern ein eigener behördlicher Prüfpfad.

Allgemeine Erstinformation · Redaktionsstand 21. Juli 2026 · keine individuelle Rechtsberatung

Kurzantwort

Eine Ausnahme von der Blockierpflicht kommt nach § 20 Absatz 6 WaffG in Betracht, wenn oder solange für eine oder mehrere Erbwaffen kein entsprechendes Blockiersystem vorhanden ist. Maßgeblich ist nicht die bloße Vermutung eines Beteiligten, sondern eine belastbare Klärung, ob für das konkrete Modell oder die konkrete Ausführung tatsächlich ein passendes System vorhanden ist. Die örtliche Waffenbehörde entscheidet auf Antrag. PTB-Quellen können die technische Orientierung unterstützen, ersetzen aber die behördliche Ausnahmeentscheidung nicht.

Die Ausnahme ist gesetzlich vorgesehen, aber nicht pauschal

§ 20 Absatz 6 WaffG verpflichtet die Waffenbehörde, auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung zuzulassen, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, wenn oder solange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Schon der Wortlaut zeigt zweierlei: Es braucht einen Antrag, und es geht um das konkrete Vorhandensein eines passenden Systems.

Damit ist zugleich gesagt, dass die Ausnahme nicht schon daraus folgt, dass Beteiligte ein bestimmtes Modell für schwierig halten oder dass der Einbau erfahrungsgemäß unbequem sein könnte. Der gesetzliche Prüfmaßstab ist enger. Belastbar wird der Fall erst dort, wo nachvollziehbar dargelegt wird, dass für die betroffene Erbwaffe derzeit kein entsprechendes System vorhanden ist oder jedenfalls nicht nachweisbar zur Verfügung steht.

Was PTB-Quellen leisten und was sie nicht leisten

Die PTB veröffentlicht Informationen zu Blockiersystemen für Erbwaffen und eine Zulassungsliste nach § 20 WaffG. Diese Quellen sind für die Orientierung sehr wertvoll, weil sie zeigen, welche Systeme grundsätzlich zugelassen wurden. Sie sind damit aber noch nicht identisch mit der behördlichen Entscheidung im Einzelfall. Die PTB selbst weist zudem darauf hin, dass ein nach Kaliber passendes System nicht zwingend bei jedem Waffenmodell technisch einsetzbar sein muss.

Gerade deshalb sollte man PTB-Material nicht als fertigen Ausnahmebescheid missverstehen. Die Liste hilft bei der Vorprüfung und bei der Formulierung des Sachverhalts, ersetzt aber nicht die örtliche Entscheidung nach § 20 Absatz 6 WaffG. Gute Nachlassarbeit trennt deshalb zwischen technischer Orientierung, modellbezogener Klärung und dem eigentlichen Antragsverfahren gegenüber der Waffenbehörde.

Wie der Antrag sachlich aufgebaut sein sollte

Ein belastbarer Ausnahmeantrag schildert nicht nur, dass keine Blockierung gewünscht ist, sondern erklärt, warum die gesetzliche Standardlösung für die konkrete Erbwaffe derzeit nicht greift. Dazu gehören die präzise Bezeichnung der Waffe, der Bezug zum Erbfall, die vorhandene oder fehlende Bedürfnislage und die nachvollziehbare Darlegung, weshalb kein entsprechendes System verfügbar ist oder warum die Klärung zu diesem Punkt noch offen steht.

Ebenso wichtig ist der Ton. Der Antrag sollte nicht wie ein Wunsch nach Vereinfachung formuliert sein, sondern wie die Beschreibung einer gesetzlich vorgesehenen Sonderlage. Das erhöht die Plausibilität und reduziert Missverständnisse. Die Behörde prüft nicht, ob Blockierung subjektiv lästig ist, sondern ob der gesetzliche Ausnahmetatbestand auf die konkret benannte Erbwaffe passt.

Besondere Bedeutung kann die Ausnahme bei Sammlungsbezug haben

§ 20 Absatz 6 WaffG nennt ausdrücklich auch Erbwaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 WaffG sind oder werden sollen. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber bestimmte Konstellationen mit historischem oder sammlungsbezogenem Gewicht gesondert im Blick hat. Diese Passage macht den Ausnahmeweg nicht leicht, aber sie macht ihn systematisch erklärbar.

In der Praxis bedeutet das: Wo eine Sammlung nicht nur behauptet, sondern rechtlich und dokumentarisch tragfähig beschrieben werden kann, sollte dieser Aspekt nicht untergehen. Gleichzeitig darf er nicht inflationär benutzt werden. Ein bloßer Hinweis auf Erinnerungswert oder Familiengeschichte genügt für den sammlungsrechtlichen Bezug nicht. Auch hier zählt die saubere, enge Beschreibung des tatsächlichen Ausnahmegrundes.

Wo der Ausnahmepfad am häufigsten überzogen dargestellt wird

Ein häufiger Fehler ist die Behauptung, ältere oder seltene Waffen seien praktisch immer ausnahmefähig. Das lässt sich aus § 20 Absatz 6 WaffG gerade nicht ableiten. Entscheidend ist nicht das Alter allein, sondern ob ein entsprechendes Blockiersystem vorhanden ist oder nicht. Ebenso problematisch ist die Vorstellung, die PTB-Liste könne jede modellbezogene Frage abschließend beantworten. Die PTB selbst weist auf Grenzen ihrer modellgenauen Aussagekraft hin.

Überzogen ist auch, die Ausnahme als Standardausweg zu behandeln, sobald Beteiligte kein eigenes Bedürfnis nachweisen können. Rechtlich ist sie eine Sonderlösung für bestimmte Fälle, nicht der Ersatz für die allgemeine Blockierlogik. Entscheidend bleibt die saubere Unterscheidung zwischen technischer Verfügbarkeit und behördlicher Ausnahmeentscheidung.

Häufige Fehler vermeiden

  • Die Ausnahme als automatischen Weg für alte oder seltene Waffen darzustellen.
  • PTB-Listen mit einem behördlichen Ausnahmebescheid gleichzusetzen.
  • Einen Antrag nur als Wunsch nach Vereinfachung zu formulieren.
  • Sammlungsbezug bloß emotional zu behaupten, ohne die rechtliche Tragweite sauber einzuordnen.

Fragen und Antworten

Bekomme ich die Ausnahme schon deshalb, weil ich kein eigenes Bedürfnis habe?

Nein. Das fehlende Bedürfnis erklärt nur, warum die Blockierfrage überhaupt relevant wird. Die Ausnahme nach § 20 Absatz 6 WaffG setzt zusätzlich voraus, dass für die konkrete Erbwaffe kein entsprechendes Blockiersystem vorhanden ist oder dies jedenfalls belastbar dargelegt werden kann.

Reicht eine PTB-Liste als endgültiger Nachweis für die Ausnahme aus?

Nein. PTB-Quellen sind wichtige amtliche Orientierungshilfen, ersetzen aber die örtliche Entscheidung der Waffenbehörde nicht. Sie zeigen, welche Systeme grundsätzlich zugelassen wurden, beantworten aber nicht jeden Einzelfall schon abschließend.

Ist jede alte Sammlerwaffe automatisch von der Blockierpflicht befreit?

So pauschal gerade nicht. Der Gesetzestext eröffnet Ausnahmen auch mit Blick auf kulturhistorisch bedeutsame Sammlungen, verlangt aber weiterhin einen konkreten, tragfähigen Ausnahmegrund. Alter oder Seltenheit allein sind keine pauschale Freikarte.

Sollte ich die Waffe schon ohne Antrag als ausnahmefähig behandeln?

Das wäre zu riskant. Belastbar ist die Situation erst, wenn technische Orientierung, konkrete Waffenbezeichnung und der behördliche Ausnahmeweg zusammenpassen. Eine bloße Erwartung ersetzt gerade im Erbfall kein tragfähiges Verfahren.

Offizielle Quellen und Vertiefung

Die folgenden Links führen zu den für diese Übersicht verwendeten Rechts- und Behördenquellen. Zuständigkeit, Formulare, Gebühren und Verwaltungspraxis können sich ändern.

Bitte prüfen Sie bei zeitkritischen oder ungewöhnlichen Fällen unmittelbar die aktuelle Auskunft Ihrer zuständigen Waffenbehörde. Eine Anfrage an Waffenhandel Göttingen ersetzt keine gesetzlich erforderliche Anzeige oder Antragstellung.

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